Pünktlichkeit und Fehlen im Unterricht (Beschluss der GK vom 19.6.06)
Im täglichen Miteinander tauchen immer wieder Fragen z.B. zur Entschuldigungsregelung oder Beurlaubung auf oder es wird nach Grundsätzen zum Umgang mit Unpünktlichkeit gefragt. Daher werden im Folgenden Grundsätze und Regelungen beschrieben, die in der Schulgemeinschaft Konsens sind. Tatsächlich gibt es nur eine geringe Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die unpünktlich erscheinen bzw. unentschuldigt fehlen.
I. Allgemeine Grundsätze
Das Gymnasium Nordhorn ist Teil einer demokratischen Gesellschaft. Rechte und Pflichten des Einzelnen werden demokratisch für alle verbindlich vereinbart. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz sind alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Dieses findet sich auch in unserem Schulprogramm wieder. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich dazu, diese Regeln einzuhalten und die Eltern sichern ihre Unterstützung zu. Jede einzelne Lehrkraft muss bei diesen Schülerinnen und Schülern das vereinbarte Verhalten konsequent einfordern, um das gemeinsame Ziel für alle zu erreichen. Die folgenden Erläuterungen sollen dafür Hilfen geben. Am wichtigsten dabei ist, dass die Klassenleitungen bzw. Tutorinnen und Tutoren zu Beginn jedes Schuljahres ausgehend vom Schulprogramm Vereinbarungen mit ihrer Lerngruppe altersgemäß intensiv besprechen und Reaktionen bei Verstößen erläutern. Dasselbe soll auch mit den Eltern bei Elternversammlungen erörtert werden.
II. Pünktlichkeit
Pünktlicher Unterrichtsbeginn ist eine Selbstverständlichkeit, da Unpünktlichkeit den Unterricht beeinträchtigt und damit Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler und der Lehrkräfte verletzt.
So wie eine Lehrkraft im Falle ihrer eigenen Verspätung diese erklärt, gibt auch eine Schülerin/ein Schüler den Grund einer Verspätung an. Hat sie/er diese selbst zu verantworten, entschuldigt sie/er sich, bevor sie/er sich setzt. Jede Lehrkraft macht zu Beginn ihrer Unterrichtsaufnahme im Gespräch mit der Lerngruppe transparent, wie sie auf selbst zu verantwortende Unpünktlichkeit reagiert.
Die Verspätung der Schülerin/des Schülers wird im Klassenbuch bzw. Kursheft eingetragen. Bei auffälliger Unpünktlichkeit wird bei Schülerinnen/Schülern der Qualifikationsphase dieses auch im Fehlzeitenheft eingetragen.
Einzelheiten
Klassen 5-10
Nach häufigeren oder massiven, selbst zu verantwortenden Verspätungen benachrichtigt die Klassenleitung schriftlich die Erziehungsberechtigten. Bessert sich das Verhalten nicht, werden die Eltern von der Klassenleitung zu einem Gespräch eingeladen. Das Nachholen versäumter Zeiten kann von der Klassenleitung als Erziehungsmittel angeordnet werden. Schwere Verstöße werden im Zeugnis vermerkt.
Qualifikationsphase
Die Tutorin/der Tutor achtet auf im Fehlzeitenheft eingetragene Verspätungen. Die Regelungen für die Sekundarstufe gelten hier sinngemäß.
III. Fehlen
Bei unvorhergesehenem Fehlen (z.B. Erkrankung) einer nicht volljährigen Schülerin/eines nicht volljährigen Schülers informiert ein Erziehungsberechtigter die Schule möglichst am ersten Tag des Fehlens (mündlich/fernmündlich oder schriftlich per E-Mail), spätestens aber am dritten Tag eines Fehlens mit Angabe des Grundes. Die Klassenleitung vermerkt das Fehlen im Klassenbuch. Fehlt die Schülerin/der Schüler über einen längeren Zeitraum, halten Erziehungsberechtigte und Klassenleitung Kontakt, um gegebenenfalls Hilfe - den Unterrichtsstoff betreffend - zu organisieren. Kehrt eine Schülerin/ein Schüler nach dem Fehlen zurück, bringt sie/er eine schriftliche Entschuldigung für den gesamten versäumten Unterrichtszeitraum mit, falls die Schule diese nicht schon vorher angefordert hat. Volljährige Schülerinnen/Schüler verfahren entsprechend, dann informiert die Tutorin/der Tutor die Lehrkräfte über das längere, entschuldigte Fehlen.
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen ist eine Schulpflichtverletzung.
Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Entschuldigung aus Krankheitsgründen kann in Absprache mit der Schulleiterin die Vorlage eines Attestes verlangt werden, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen bzw. die volljährige Schülerin/ der volljährige Schüler zu tragen haben.
Fühlt sich eine nicht volljährige Schülerin/ein nicht volljähriger Schüler während der Unterrichtszeit plötzlich unwohl, schickt die unterrichtende Lehrkraft sie/ihn - gegebenenfalls in Begleitung - zum Sekretariat, das das weitere Vorgehen organisiert und bei Bedarf die Eltern informiert. Wird eine Schülerin/ein Schüler nach Hause entlassen, wird dieses im Klassenbuch bzw. Kursheft vermerkt. Auch einzelne Fehlstunden müssen entschuldigt werden.
So wie sich die Schule um länger erkrankte Schülerinnen und Schüler kümmert, sieht sie sich auch aufgrund ihres Erziehungsauftrags und ihres Schulprogramms in der pädagogischen Verantwortung, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zusammen mit den Erziehungsberechtigten gegen unentschuldigtes Fehlen vorzugehen.
Einzelheiten
Klassen 5-10
Bei unentschuldigtem Fehlen spricht die Lehrkraft mit der Schülerin/dem Schüler. Die Erziehungsberechtigten werden in die Klärung einbezogen.
Für die versäumten Unterrichtsstunden können als erzieherische Mittel die „Nacharbeit unter Aufsicht“ oder andere Formen der Nacharbeit angesetzt werden.
Bessert sich das Verhalten nicht dauerhaft, führt die Klassenleitung mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin/dem Schüler ein Gespräch, bei dem auch Ordnungsmaßnahmen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz und gegebenenfalls die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch den Schulträger angedroht werden können. Ist die Schülerin/der Schüler bereits 14 Jahre alt, wird verdeutlicht, dass sie/er für ihr/sein Handeln vor Behörden selbst verantwortlich ist. Gegebenenfalls werden auch Mitarbeiter des Jugendamtes um Unterstützung gebeten.
Werden angekündigte Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Referate und dergleichen und Leistungsabnahmen im Sport) versäumt, kann bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Entschuldigung aus Krankheitsgründen die Vorlage eines Attestes verlangt werden, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen bzw. die/der volljährige Schülerin/Schüler zu tragen haben.
Wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, indem sie dem Unterricht häufiger unentschuldigt fernbleiben und/oder die von ihnen geforderten Leistungen verweigern, können nach § 61 NSchG Ordnungsmaßnahmen durch die Schule verfügt und gegebenenfalls kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren des Schulträgers, dem Landkreis Grafschaft Bentheim, durchgeführt werden.
Qualifikationsphase
Die Schülerinnen und Schüler führen ihr Fehlzeitenheft entsprechend den dort abgedruckten Vorgaben selbständig und haben es während der Unterrichtszeiten ständig bei sich.
Die Kurslehrerinnen und -lehrer sind bei Auffälligkeiten in der Pflicht, die Tutorin/den Tutor zügig über unentschuldigtes Fehlen zu informieren.
Die Regelungen der Sekundarstufe gelten sinngemäß auch hier.
Für das Fehlen bei Abiturprüfungen gelten gesonderte Bedingungen.
IV. Beurlaubung
Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht bzw. Schulveranstaltungen müssen rechtzeitig (in der Regel 8-10 Tage vorher) schriftlich gestellt werden und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um einzelne Stunden oder einen Tag, beurlaubt die Klassenleitung bzw. die Tutorin/der Tutor, es sei denn, der beantragte Zeitraum grenzt unmittelbar an Ferienbeginn oder -ende. Dann kann nur die Schulleiterin und diese auch nur ausnahmsweise beurlauben, wenn sonst für die Schülerin/den Schüler die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. In solchen Fällen muss der Antrag langfristig gestellt werden. Eine bereits vorgenommene Buchung einer Reise kann kein Argument sein.
Bei kirchlichen Feiertagen bzw. Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung vom Sportunterricht muss unter Beifügung eines Attestes schriftlich begründet bei der Schulleiterin von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler beantragt werden.
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